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Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote - Ergänzendes Recht

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Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote · Ergänzendes Recht

1. Für die Brückenangebote finden die Vorschriften über die Berufsbildung sinngemäss Anwendung.

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