416.211
CH-OW
Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote - Entscheid
Aufnahme
Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote · Entscheid
1. Die Aufnahmekommission entscheidet im Rahmen der Anzahl bewilligter Klassen gemäss Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in ein Brückenangebot. Dabei sind auch sozialpädagogische Aspekte zu berücksichtigen.
2. Sie kann an den Aufnahmeentscheid Bedingungen und/oder Auflagen knüpfen.
3. Vor einem negativen Entscheid lädt sie die Betroffenen zu einem Gespräch ein.