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Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote - Entscheid

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Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote · Entscheid

1. Die Aufnahmekommission entscheidet im Rahmen der Anzahl bewilligter Klassen gemäss Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in ein Brückenangebot. Dabei sind auch sozialpädagogische Aspekte zu berücksichtigen.

2. Sie kann an den Aufnahmeentscheid Bedingungen und/oder Auflagen knüpfen.

3. Vor einem negativen Entscheid lädt sie die Betroffenen zu einem Gespräch ein.

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