416.211
CH-OW
Art. 17 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote - Aufnahmeverfahren
Aufnahme
Art. 17 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote · Aufnahmeverfahren
1. Die Aufnahmekommission prüft die Unterlagen.
2. Sie kann die Lernenden, die Erziehungsberechtigten und Fachpersonen zu einem Aufnahmegespräch einladen.