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Art. 17 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote - Aufnahmeverfahren

Aufnahme
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Art. 17 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote · Aufnahmeverfahren

1. Die Aufnahmekommission prüft die Unterlagen.

2. Sie kann die Lernenden, die Erziehungsberechtigten und Fachpersonen zu einem Aufnahmegespräch einladen.

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