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Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote - Gesuch

Aufnahme
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Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote · Gesuch

1. Das Gesuch um Aufnahme in ein Brückenangebot ist der Aufnahmekommission mittels Formular einzureichen.

2. Die Zuweisung zu einem der Brückenangebote erfolgt durch die Aufnahmekommission. Die Bewerberinnen und Bewerber haben kein Anrecht auf Zuweisung in eines der drei Brückenangebote. Begründete Wünsche können im Rahmen der Gesuchstellung geäussert werden.

3. Dem Gesuch sind beizulegen

a. ein Schreiben, in dem das Aufnahmegesuch begründet und die persönlichen Ziele dargelegt werden;

b. der Eignungsbericht der Klassenlehrperson;

c. die Kopien aller Zeugnisse der Orientierungsschule;

d. der Berufswahlpass;

e. Unterlagen zu den Bemühungen um die Berufswahl und Lehrstellensuche.

4. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller für den Integrationskurs haben der Anmeldung die verfügbaren Unterlagen beizulegen.

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