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416.211 CH-OW

Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote - Berufswahlbemühungen

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Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote · Berufswahlbemühungen

1. Der Nachweis über aktive Berufswahlbemühungen gilt als erfüllt, wenn

a. ein definitiver Berufsentscheid, der auf einer realistischen Selbst- oder Fremdeinschätzung basiert, und aktive Bemühungen um eine Lehrstelle vorliegen, oder

b. noch kein definitiver Berufsentscheid getroffen worden ist, aber nachweisbare Bemühungen in mindestens zwei Berufen vorliegen (Berufswahlpass). Die Berufswünsche müssen unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit realistisch sein.

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