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Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote - Eignungsbericht

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Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote · Eignungsbericht

1. Die Eignung ist durch die Klassenlehrperson der Orientierungsschule im Rahmen des Eignungsberichts nachzuweisen; in den Fällen von Art. 12 Abs. 2 Bst. c dieser Ausführungsbestimmungen bleibt ein anderer Nachweis vorbehalten.

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