416.211
CH-OW
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote - Eignungsbericht
Aufnahmekriterien
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote · Eignungsbericht
1. Die Eignung ist durch die Klassenlehrperson der Orientierungsschule im Rahmen des Eignungsberichts nachzuweisen; in den Fällen von Art. 12 Abs. 2 Bst. c dieser Ausführungsbestimmungen bleibt ein anderer Nachweis vorbehalten.