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416.211 CH-OW

Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote - c. für das Integrationsangebot

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Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote · c. für das Integrationsangebot

1. In das Integrationsangebot werden Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller aufgenommen, welche die folgenden Kriterien erfüllen

a. schulische Bildung;

b. genügend Deutschkenntnisse, um dem Unterricht folgen zu können;

c. Motivation und Lernbereitschaft;

d. * Lebensalter in der Regel zwischen 15 und 25 Jahren.

2. Der Nachweis über die schulische Bildung und über ausreichende Deutschkenntnisse ist erfüllt, wenn die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller

a. die obligatorische Schulzeit ausserhalb der Schweiz beendet und mindestens ein Jahr die Orientierungsschule mit zusätzlichen Förderstunden in der deutschen Sprache besucht haben, oder

b. die obligatorische Schulzeit ausserhalb der Schweiz nicht beendet haben, in der Schweiz eingeschult worden sind und die Orientierungsschule während zwei bis drei Jahren besucht haben, oder

c. eine obligatorische und eine weiterführende Schule ausserhalb der Schweiz besucht haben sowie über genügend Deutschkenntnisse verfügen, um dem Unterricht folgen zu können.

3. Zum Nachweis über die notwendige Motivation und Lernbereitschaft sind dem Aufnahmegesuch das Zeugnis der zuletzt besuchten Schule und ein Empfehlungsschreiben dieser Schule oder einer andern Institution beizulegen.

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