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416.211 CH-OW

Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote - b. für das kombinierte Brückenangebot

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Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote · b. für das kombinierte Brückenangebot

1. In das kombinierte Brückenangebot werden Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller aufgenommen, welche die folgenden Kriterien erfüllen

a. Abschluss der dritten Klasse der Orientierungsschule;

b. unteres bis mittleres Leistungsniveau;

c. nicht abgeschlossener Berufsfindungsprozess oder Berufsentscheid ohne Ausbildungsplatz;

d. genügend Deutschkenntnisse, um dem Unterricht folgen zu können.

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