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416.211 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote - Ziel, Inhalte

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote · Ziel, Inhalte

1. Ziel der Brückenangebote ist es, Lernende mit individuellen Bildungsdefiziten, die nach der obligatorischen Schulzeit keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, auf die Berufsbildung vorzubereiten. Gefördert werden Fach-, Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenzen. Zudem werden die Lernenden bei der Berufswahl begleitet und bei der Lehrstellensuche unterstützt.

2. Der Unterricht richtet sich nach dem Zentralschweizer Rahmenlehrplan „Brückenangebote“.

3. Die Stundentafeln der Brückenangebote werden vom Bildungs- und Kulturdepartement festgelegt.

Ziel, Inhalte Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote →

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