Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Begleitung und Aufsicht
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Begleitung und Aufsicht
1. Das Amt für Berufsbildung begleitet und überwacht die Bildung in beruflicher Praxis. Es
a. ergreift Massnahmen der Aufsicht im Sinne von Art. 24 BBG;
b. genehmigt und widerruft die Lehr- und Praktikumsverträge;
c. berät und begleitet die Lehrvertragsparteien;
d. sorgt für die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung beteiligten Personen und Organisationen;
e. erteilt, verweigert und entzieht die Bildungsbewilligung;
f. genehmigt die Verlängerung oder Verkürzung der Bildungsdauer;
g. entscheidet über die Überschreitung der bewilligten Höchstzahl der Ausbildungsverhältnisse pro Lehrbetrieb in einem Lehrberuf;
h. entscheidet über die Befreiung von Lernenden und über die Gewährung von Erleichterungen beim Qualifikationsverfahren und dem entsprechenden Berufsfachschulunterricht;
i. entscheidet über den Besuch von Freikursen und Stützkursen bei Uneinigkeit zwischen den Beteiligten;
k. * entscheidet über die fachkundige individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung mit Attest;
l. * sorgt für ein angemessenes Case Management gemäss Art. 9a dieser Ausführungsbestimmungen.
2. Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis haben dem Amt für Berufsbildung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Besuch der Lernorte zu gewähren.