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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Lehr- und Praktikumsvertrag

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Lehr- und Praktikumsvertrag

1. Der Lehrvertrag ist mit dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Vertragsformular abzuschliessen und dem Amt für Berufsbildung in der Regel vor Beginn der Ausbildung einzureichen.

2. Die Genehmigung des Lehr- und Praktikumsvertrags erfolgt, wenn die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind.

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