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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Beginn der Berufslehre

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Beginn der Berufslehre

1. Die berufliche Grundbildung beginnt frühestens jeweils am 1. Juli und spätestens bei Unterrichtsaufnahme der Berufsfachschule im Kanton Obwalden. Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Berufsbildung nach Anhörung der betroffenen Lernorte.

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