416.111
CMBBOW
CH-OW
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Beginn der Berufslehre
Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Beginn der Berufslehre
1. Die berufliche Grundbildung beginnt frühestens jeweils am 1. Juli und spätestens bei Unterrichtsaufnahme der Berufsfachschule im Kanton Obwalden. Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Berufsbildung nach Anhörung der betroffenen Lernorte.