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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Zulassung zur Berufslehre

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Zulassung zur Berufslehre

1. Zur beruflichen Grundbildung wird zugelassen, wer das 15. Altersjahr vollendet und die obligatorische Schulpflicht abgeschlossen hat. Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Berufsbildung.

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