416.111
CMBBOW
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Zulassung zur Berufslehre
Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Zulassung zur Berufslehre
1. Zur beruflichen Grundbildung wird zugelassen, wer das 15. Altersjahr vollendet und die obligatorische Schulpflicht abgeschlossen hat. Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Berufsbildung.