416.111
CMBBOW
CH-OW
Art. 53 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 53 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Inkrafttreten
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. April 2007 in Kraft.