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Art. 53 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 53 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Inkrafttreten

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. April 2007 in Kraft.

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