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Art. 52 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Ablösung und Aufhebung bisherigen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 52 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Ablösung und Aufhebung bisherigen Rechts

1. Durch diese Ausführungsbestimmungen werden im Sinne von Art. 132 Abs. 3 Bst. b BiG und Art. 25 Abs. 2 BiV folgende Erlasse abgelöst und ausser Kraft gesetzt

a. die Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) vom 8. September 1995;

b. die Verordnung über die Berufsbildung des Landwirts und der Bäuerin vom 30. Juni 1978;

c. die Verordnung über die hauswirtschaftliche Weiterbildung vom 13. November 1987.

2. Es werden aufgehoben

a. die Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung (übergangsrechtliche Bestimmungen über die Organe der Berufsbildung und die Zuständigkeiten) vom 4. Juli 2006;

b. die Ausführungsbestimmungen über Gebühren und Entschädigungen im Berufsbildungsbereich vom 14. Oktober 1997;

c. die Ausführungsbestimmungen über die Kostgelder an der landwirtschaftlichen Schule in Giswil vom 15. September 1992;

d. die Ausführungsbestimmungen über Kurs- und Schulgelder an der hauswirtschaftlichen Fachschule vom 28. Juni 1994.

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