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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Lehrstellenangebot

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Lehrstellenangebot

1. Das Amt für Berufsbildung ergreift zur Erhaltung und zur Schaffung von Ausbildungsplätzen in beruflicher Praxis unter Berücksichtigung der Gleichstellung von Frau und Mann Massnahmen wie

a. Verbesserung des Übertritts;

b. Begleitung und Beratung von Lehrbetrieben;

c. Information und Kommunikation;

d. Förderung von Lehrstellen;

e. Förderung von Lehrbetriebsverbünden.

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