416.111
CMBBOW
CH-OW
Art. 49 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Kostentragung im Qualifikationsverfahren
Finanzierung
Art. 49 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Kostentragung im Qualifikationsverfahren
1. Die Kosten für Prüfungsmaterial und für Prüfungsräume werden an die Lehrbetriebe weiterverrechnet. In begründeten Fällen kann das Amt für Berufsbildung von diesem Grundsatz abweichen.
2. Die Entschädigung der Kommission für Qualifikationsverfahren und der Prüfungsexperten beträgt Fr. 40.- pro Stunde. Die Spesenentschädigung richtet sich nach den Bestimmungen für die kantonale Verwaltung.
3. Kandidatinnen und Kandidaten ohne Lehrvertrag wird das erforderliche Material sowie allfällige zusätzliche Kosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt. Die Bezahlung der Kosten ist Voraussetzung für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren.