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Art. 48 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Investitionsbeiträge

Finanzierung
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Art. 48 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Investitionsbeiträge

1. Für Investitionen in Gebäude und Mobiliar von Organisationen der Arbeitswelt und privaten Anbieterinnen und Anbietern, welche im Auftrag des Kantons Leistungen in der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung erbringen, leistet der Kanton Investitionsbeiträge. Diese decken höchstens 50 Prozent der Kosten.

2. Gesuche um Investitionsbeiträge sind beim Amt für Berufsbildung nach dessen Richtlinien einzureichen.

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