Art. 47 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Kantonsbeiträge
Art. 47 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Kantonsbeiträge
1. Der Kanton leistet Beiträge gemäss den Bundesvorgaben und den interkantonalen Vereinbarungen und Empfehlungen an
a. die fachkundige individuelle Begleitung von Lernenden in der zweijährigen beruflichen Grundbildung bis zu 100 Prozent (Art. 18 BBG);
b. überbetriebliche Kurse nach Massgabe der in den Bildungsverordnungen vorgeschriebenen Anzahl Kursstunden bis zu 50 Prozent (Art. 23 BBG);
c. vorbereitende Kurse für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen bis zu 50 Prozent (Art. 28 BBG);
d. Bildungsgänge an höheren Fachschulen bis zu 50 Prozent (Art. 29 BBG);
e. die Weiterbildung gemäss Art. 34 dieser Ausführungsbestimmungen bis zu 50 Prozent;
f. obligatorische Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner bis zu 80 Prozent (Art. 45 BBG);
g. Projekte gemäss Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen. Die Beiträge an Dritte decken höchstens 60 Prozent der Kosten;
h. private Bildungsinstitutionen in der Grundbildung, für die der Bund eine Pauschale pro Studierende entrichtet, mit höchstens Fr. 4 000.- pro Studierenden. Die kantonalen Aufwendungen müssen abgegolten sein.
2. Die Kantonsbeiträge können in Form von Pauschalen ausgerichtet werden.