Art. 46 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Kostentragung durch den Kanton
Art. 46 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Kostentragung durch den Kanton
1. Der Kanton trägt, nach Abzug der Beiträge Dritter, die Kosten für
a. die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, sofern die Brückenangebote vom Kanton geführt werden;
b. den Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht an kantonalen Schulen;
c. die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung, soweit diese Ausführungsbestimmungen keine abweichenden Bestimmungen enthalten;
d. die schulisch organisierte Grundbildung in kantonalen Vollzeitschulen oder kantonalen Lehrwerkstätten;
e. die höhere Berufsbildung an kantonalen Berufsfachschulen sowie an kantonalen höheren Fachschulen;
f. * die Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen, namentlich Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten (Art. 47 BBG);
g. * das Case Management gemäss Art. 9a dieser Ausführungsbestimmungen.
2. Die Finanzierung kann in Form von Pauschalen erfolgen.