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Art. 46 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Kostentragung durch den Kanton

Finanzierung
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Art. 46 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Kostentragung durch den Kanton

1. Der Kanton trägt, nach Abzug der Beiträge Dritter, die Kosten für

a. die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, sofern die Brückenangebote vom Kanton geführt werden;

b. den Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht an kantonalen Schulen;

c. die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung, soweit diese Ausführungsbestimmungen keine abweichenden Bestimmungen enthalten;

d. die schulisch organisierte Grundbildung in kantonalen Vollzeitschulen oder kantonalen Lehrwerkstätten;

e. die höhere Berufsbildung an kantonalen Berufsfachschulen sowie an kantonalen höheren Fachschulen;

f. * die Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen, namentlich Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten (Art. 47 BBG);

g. * das Case Management gemäss Art. 9a dieser Ausführungsbestimmungen.

2. Die Finanzierung kann in Form von Pauschalen erfolgen.

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