416.111
CMBBOW
CH-OW
Art. 45 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Beiträge an private Bildungsanbieter
Private Bildungsanbieter
Art. 45 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Beiträge an private Bildungsanbieter
1. Beiträge an private Bildungsanbieter können gewährt werden, wenn
a. die Angebote einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen;
b. die Angebote allgemein offen stehen;
c. die privaten Bildungsanbieter während mindestens vier Jahren erfolgreich als Bildungsinstitution tätig waren.