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Art. 45 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Beiträge an private Bildungsanbieter

Private Bildungsanbieter
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Art. 45 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Beiträge an private Bildungsanbieter

1. Beiträge an private Bildungsanbieter können gewährt werden, wenn

a. die Angebote einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen;

b. die Angebote allgemein offen stehen;

c. die privaten Bildungsanbieter während mindestens vier Jahren erfolgreich als Bildungsinstitution tätig waren.

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