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Art. 44 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Aufsicht

Private Bildungsanbieter
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Art. 44 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Aufsicht

1. Bewilligte Privatschulen der Sekundarstufe II und Anbieter anerkannter Abschlüsse der Tertiärstufe unterstehen der Aufsicht des Amtes für Berufsbildung.

2. Bei Mängeln oder Verstössen ordnet das Amt für Berufsbildung nach vorgängiger Anhörung der privaten Bildungsanbieter gegebenenfalls Massnahmen an. Das Amt für Berufsbildung kann dem Regierungsrat Antrag stellen, die Bewilligung bzw. die Anerkennung zu entziehen, wenn die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind.

3. Private Bildungsanbieter, bei welchen Mängel festgestellt wurden, haben die Kosten des Aufsichtsverfahrens und notwendiger Massnahmen zu tragen.

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