416.111
CMBBOW
CH-OW
Art. 43 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Anerkennung
Private Bildungsanbieter
Art. 43 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Anerkennung
1. Abschlüsse privater Bildungsanbieter können anerkannt werden, wenn diese die gesetzlichen Vorgaben erfüllen und über ein anerkanntes Qualitätslabel verfügen.