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Art. 43 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Anerkennung

Private Bildungsanbieter
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Art. 43 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Anerkennung

1. Abschlüsse privater Bildungsanbieter können anerkannt werden, wenn diese die gesetzlichen Vorgaben erfüllen und über ein anerkanntes Qualitätslabel verfügen.

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