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Art. 42 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Übertragung an Dritte

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Art. 42 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Übertragung an Dritte

1. Der Regierungsrat kann Aufgaben der Berufsbildung und der Weiterbildung an Dritte übertragen.

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