416.111
CMBBOW
CH-OW
Art. 42 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Übertragung an Dritte
Private Bildungsanbieter
Art. 42 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Übertragung an Dritte
1. Der Regierungsrat kann Aufgaben der Berufsbildung und der Weiterbildung an Dritte übertragen.