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Art. 40 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Kosten

Berufs- und Weiterbildungsberatung
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Art. 40 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Kosten

1. Die Kosten des Grundangebotes an Beratungs- und Informationsleistungen für Personen aller Bildungsstufen trägt der Kanton.

2. Erweiterte und vertiefende Angebote können kostenpflichtig sein. Diese betreffen insbesondere Leistungen mit zusätzlichen Folgearbeiten sowie Leistungen im Rahmen von Vereinbarungen.

3. Aufwendige Testverfahren werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

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