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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Amt für Berufsbildung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Amt für Berufsbildung

1. Das Amt für Berufsbildung vollzieht die Gesetzgebung über die Berufsbildung, soweit die Aufgaben nicht Dritten übertragen sind.

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