416.111
CMBBOW
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Amt für Berufsbildung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Amt für Berufsbildung
1. Das Amt für Berufsbildung vollzieht die Gesetzgebung über die Berufsbildung, soweit die Aufgaben nicht Dritten übertragen sind.