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Art. 39 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Zusammenarbeit

Berufs- und Weiterbildungsberatung
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Art. 39 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Zusammenarbeit

1. Die Berufs- und Weiterbildungsberatung arbeitet mit den Lehrpersonen der Sekundarstufe I, den Lehrbetrieben, weiteren Bildungsinstitutionen, den Arbeitsmarktbehörden sowie den Berufs- und Laufbahnberatungen anderer Kantone zusammen.

2. Information und Beratung zu Berufen, die ein Studium an einer universitären Hochschule erfordern, werden nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit dem Kanton Nidwalden sichergestellt.

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