416.111
CMBBOW
CH-OW
Art. 39 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Zusammenarbeit
Berufs- und Weiterbildungsberatung
Art. 39 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Zusammenarbeit
1. Die Berufs- und Weiterbildungsberatung arbeitet mit den Lehrpersonen der Sekundarstufe I, den Lehrbetrieben, weiteren Bildungsinstitutionen, den Arbeitsmarktbehörden sowie den Berufs- und Laufbahnberatungen anderer Kantone zusammen.
2. Information und Beratung zu Berufen, die ein Studium an einer universitären Hochschule erfordern, werden nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit dem Kanton Nidwalden sichergestellt.