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Art. 38 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Aufgaben

Berufs- und Weiterbildungsberatung
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Art. 38 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Aufgaben

1. Die Berufs- und Weiterbildungsberatung unterstützt Jugendliche, Erwachsene und beteiligte Dritte beim Berufswahlprozess, der Wahl einer Aus- und Weiterbildung sowie bei der Laufplangestaltung durch

a. Bereitstellen und Vermitteln von neutralen Informationen,

b. persönliche, vertrauliche Beratung,

c. Information und Beratung bei der Validierung von Bildungsleistungen,

d. Förderung des Berufswahlprozesses innerhalb der Sekundarstufe I.

2. Die Berufs- und Weiterbildungsberatung erhebt Daten über die Anschlusslösungen der Schülerinnen und Schüler am Ende der obligatorischen Schulzeit.

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