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Art. 35 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Förderungs- und Beitragskriterien

Weiterbildung
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Art. 35 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Förderungs- und Beitragskriterien

1. Von besonderem öffentlichen Interesse gemäss Art. 115 Abs. 2 BiG sind Angebote und Massnahmen, die zur Integration des Individuums in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt beitragen. Gefördert werden insbesondere Angebote und Massnahmen

a. für situationsbedingt benachteiligte Bevölkerungsgruppen;

b. zu spezifischen Sachgebieten und Themen, welche die Kultur, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und Wandel betreffen;

c. zur Unterstützung von Personen, welche von tief greifenden wirtschaftlichen oder technologischen Veränderungen betroffen sind.

2. In der Regel werden Beiträge ausgerichtet, wenn folgende Kriterien erfüllt sind

a. das Angebot oder die Massnahme den Anforderungen gemäss Art. 35 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen entspricht;

b. die Institution über ein Qualitätslabel verfügt;

c. bestehende Angebote im Kanton den ausgewiesenen Bedarf nicht decken.

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