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Art. 33 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Fachstelle für Weiterbildung

Weiterbildung
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Art. 33 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Fachstelle für Weiterbildung

1. Der Kanton führt eine Fachstelle für Weiterbildung.

2. Die Fachstelle für Weiterbildung fördert die Zusammenarbeit unter den Institutionen der Weiterbildung durch Information und Beiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel.

3. Die Fachstelle für Weiterbildung vertritt den Kanton in regionalen und eidgenössischen Gremien zu Themen der Weiterbildung.

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