416.111
CMBBOW
CH-OW
Art. 33 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Fachstelle für Weiterbildung
Weiterbildung
Art. 33 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Fachstelle für Weiterbildung
1. Der Kanton führt eine Fachstelle für Weiterbildung.
2. Die Fachstelle für Weiterbildung fördert die Zusammenarbeit unter den Institutionen der Weiterbildung durch Information und Beiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel.
3. Die Fachstelle für Weiterbildung vertritt den Kanton in regionalen und eidgenössischen Gremien zu Themen der Weiterbildung.