416.111
CMBBOW
CH-OW
Art. 32 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Vorbereitungsangebote für eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen
Höhere Berufsbildung
Art. 32 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Vorbereitungsangebote für eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen
1. Berufsverbände, weitere Bildungsinstitutionen sowie subsidiär auch kantonale Berufsfachschulen können Vorbereitungsangebote für eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen bereitstellen.