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Art. 32 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Vorbereitungsangebote für eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen

Höhere Berufsbildung
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Art. 32 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Vorbereitungsangebote für eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen

1. Berufsverbände, weitere Bildungsinstitutionen sowie subsidiär auch kantonale Berufsfachschulen können Vorbereitungsangebote für eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen bereitstellen.

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