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Art. 31 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Anerkennung und Controlling

Höhere Berufsbildung
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Art. 31 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Anerkennung und Controlling

1. Bildungsgänge an einer höheren Fachschule bedürfen einer eidgenössischen Anerkennung. Entsprechende Gesuche sind gemäss den Vorgaben des Bundes dem Amt für Berufsbildung einzureichen.

2. Das Amt für Berufsbildung sorgt für die Einhaltung der Bundesvorschriften.

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