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Art. 30 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Nachholbildung

Berufliche Grundbildung - Qualifikationsverfahren
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Art. 30 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Nachholbildung

1. Das Amt für Berufsbildung sorgt im Rahmen der regionalen Koordination für ein genügendes Angebot in der Nachholbildung.

2. Es prüft die Voraussetzungen, welche die Lernenden mitbringen müssen und legt die noch zu erbringenden Lernleistungen fest.

3. Die Nachholbildung ist kostenlos.

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