416.111
CMBBOW
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Innovationen und Projekte
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Innovationen und Projekte
1. Das Amt für Berufsbildung kann im Rahmen der Zuständigkeitsordnung und der verfügbaren Mittel Projekte durchführen oder Dritte unterstützen wenn
a. die Ziele des Projekts der Berufsbildung oder der Weiterbildung dienen;
b. das Projekt den inhaltlichen und formalen Anforderungen zur Erreichung der Projektziele genügt;
c. eine wirkungsorientierte Erfolgskontrolle gewährleistet ist.