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Art. 29 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Anrechnung von Lernleistungen

Berufliche Grundbildung - Qualifikationsverfahren
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Art. 29 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Anrechnung von Lernleistungen

1. Das Amt für Berufsbildung entscheidet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt über die Anerkennung nicht formal erworbener Bildung und die Zulassung zu Qualifikationsverfahren.

2. Es stellt einen Ausweis für die nicht formal erworbene Bildung aus, wenn

a. die Kompetenzen, die ausserhalb üblicher Bildungsgänge durch berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung erworben worden sind, zusammengestellt und dokumentiert sind (Selbstevaluation);

b. diese Kompetenzen durch die zuständige Stelle (Betrieb, Schule, Organisation der Arbeitswelt) institutionell überprüft und anerkannt worden sind (Fremdevaluation).

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