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Art. 28 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Verhinderung

Berufliche Grundbildung - Qualifikationsverfahren
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Art. 28 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Verhinderung

1. Wer ein Qualifikationsverfahren oder Teile davon aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Prüfungsleitung umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen. Das Amt für Berufsbildung kann bei begründeter Absenz besondere Nachprüfungen anordnen.

2. Bei unbegründeter Absenz hat die angemeldete Person die verursachten Kosten zu tragen. Die verpassten Teile des Qualifikationsverfahren gelten als nicht bestanden.

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