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Art. 27 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Benutzung der Infrastruktur

Berufliche Grundbildung - Qualifikationsverfahren
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Art. 27 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Benutzung der Infrastruktur

1. Bei Bedarf sind die verfügbaren Räume und Einrichtungen von überbetrieblichen Kursen und Berufsfachschulen gegen entsprechende Abgeltung auch für Qualifikationsverfahren zur Verfügung zu stellen.

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