416.111
CMBBOW
CH-OW
Art. 27 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Benutzung der Infrastruktur
Berufliche Grundbildung - Qualifikationsverfahren
Art. 27 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Benutzung der Infrastruktur
1. Bei Bedarf sind die verfügbaren Räume und Einrichtungen von überbetrieblichen Kursen und Berufsfachschulen gegen entsprechende Abgeltung auch für Qualifikationsverfahren zur Verfügung zu stellen.