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Art. 25 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Übertragung der Qualifikationsverfahren

Berufliche Grundbildung - Qualifikationsverfahren
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Art. 25 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Übertragung der Qualifikationsverfahren

1. Das Amt für Berufsbildung kann Organisationen der Arbeitswelt mittels Leistungsauftrag die Durchführung der Qualifikationsverfahren in einem oder mehreren Berufen übertragen.

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