416.111
CMBBOW
CH-OW
Art. 25 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Übertragung der Qualifikationsverfahren
Berufliche Grundbildung - Qualifikationsverfahren
Art. 25 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Übertragung der Qualifikationsverfahren
1. Das Amt für Berufsbildung kann Organisationen der Arbeitswelt mittels Leistungsauftrag die Durchführung der Qualifikationsverfahren in einem oder mehreren Berufen übertragen.