416.111
CMBBOW
CH-OW
Art. 24 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Zuständigkeit und Zusammenarbeit
Berufliche Grundbildung - Qualifikationsverfahren
Art. 24 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Zuständigkeit und Zusammenarbeit
1. Das Amt für Berufsbildung ist für die Koordination und Organisation der Prüfungen oder anderer anerkannter Qualifikationsverfahren verantwortlich. Die Koordination und Organisation erfolgen in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und anderen Kantonen.