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Art. 24 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Zuständigkeit und Zusammenarbeit

Berufliche Grundbildung - Qualifikationsverfahren
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Art. 24 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Zuständigkeit und Zusammenarbeit

1. Das Amt für Berufsbildung ist für die Koordination und Organisation der Prüfungen oder anderer anerkannter Qualifikationsverfahren verantwortlich. Die Koordination und Organisation erfolgen in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und anderen Kantonen.

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