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Art. 23 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Aufgaben und Zuständigkeit des Rektorats

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildungsangebote
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Art. 23 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Aufgaben und Zuständigkeit des Rektorats

1. Die Aufgaben und die Zuständigkeit des Rektorats des Berufs- und Weiterbildungszentrums richten sich sinngemäss nach Art. 127 BiG.

2. Das Rektorat des Berufs- und Weiterbildungszentrums ist insbesondere zur Zusammenarbeit mit dem Rektorat der Kantonsschule verpflichtet.

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