416.111
CMBBOW
CH-OW
Art. 21 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Disziplin und Massnahmen
Berufliche Grundbildung - Schulische Bildungsangebote
Art. 21 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Disziplin und Massnahmen
1. Das Rektorat und die Lehrpersonen benachrichtigen spätestens bei wiederholten disziplinarischen Verstössen den Lehrbetrieb sowie die Erziehungsberechtigten minderjähriger Lernender.