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Art. 21 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Disziplin und Massnahmen

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildungsangebote
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Art. 21 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Disziplin und Massnahmen

1. Das Rektorat und die Lehrpersonen benachrichtigen spätestens bei wiederholten disziplinarischen Verstössen den Lehrbetrieb sowie die Erziehungsberechtigten minderjähriger Lernender.

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