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Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Bildungserfolg

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildungsangebote
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Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Bildungserfolg

1. Ist der Bildungserfolg der Lernenden gefährdet, so sorgt die Berufsfachschule für den notwendigen Kontakt zum Lehrbetrieb sowie zur gesetzlichen Vertretung minderjähriger Lernender und zieht das Amt für Berufsbildung bei.

2. In schwerwiegenden Fällen kann das Rektorat den Widerruf der Genehmigung des Lehrvertrags beim Amt für Berufsbildung beantragen.

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