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416.111 CMBBOW CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Aus- und Weiterbildungsangebote

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Aus- und Weiterbildungsangebote

1. Der Kanton führt folgende Angebote am Berufs- und Weiterbildungszentrum (BWZ)

a. Brückenangebote gemäss den Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote;

b. Anlehren;

c. zweijährige berufliche Grundbildungen mit eidgenössischem Berufsattest;

d. drei- und vierjährige Grundbildungen mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis;

e. Berufsmaturität gemäss den Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule;

f. Vorbereitungsangebote für Berufs- und höhere Fachprüfungen in den Bereichen Hauswirtschaft und Landwirtschaft;

g. Weiterbildungsangebote gemäss Art. 36 dieser Ausführungsbestimmungen.

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