416.111
CMBBOW
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Aus- und Weiterbildungsangebote
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Aus- und Weiterbildungsangebote
1. Der Kanton führt folgende Angebote am Berufs- und Weiterbildungszentrum (BWZ)
a. Brückenangebote gemäss den Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote;
b. Anlehren;
c. zweijährige berufliche Grundbildungen mit eidgenössischem Berufsattest;
d. drei- und vierjährige Grundbildungen mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis;
e. Berufsmaturität gemäss den Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule;
f. Vorbereitungsangebote für Berufs- und höhere Fachprüfungen in den Bereichen Hauswirtschaft und Landwirtschaft;
g. Weiterbildungsangebote gemäss Art. 36 dieser Ausführungsbestimmungen.