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Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Schulbesuch

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildungsangebote
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Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Schulbesuch

1. Das Amt für Berufsbildung meldet die Lernenden nach der Genehmigung des Lehrvertrags bei der Berufsfachschule an.

2. Können sich die Lehrvertragsparteien über den Besuch von Förderangeboten oder der Berufsmaturitätsschule nicht einigen, so entscheidet das Amt für Berufsbildung.

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