416.111
CMBBOW
CH-OW
Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Schulbesuch
Berufliche Grundbildung - Schulische Bildungsangebote
Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Schulbesuch
1. Das Amt für Berufsbildung meldet die Lernenden nach der Genehmigung des Lehrvertrags bei der Berufsfachschule an.
2. Können sich die Lehrvertragsparteien über den Besuch von Förderangeboten oder der Berufsmaturitätsschule nicht einigen, so entscheidet das Amt für Berufsbildung.