416.111
CMBBOW
CH-OW
Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Schulort
Berufliche Grundbildung - Schulische Bildungsangebote
Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Schulort
1. Das Amt für Berufsbildung bestimmt die Schulorte für die einzelnen Berufe; vorbehalten bleiben Schulorte interkantonaler Fachkurse und ausserkantonaler Schulorte, die durch interkantonale Absprachen festgelegt werden.