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Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Schulort

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildungsangebote
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Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Schulort

1. Das Amt für Berufsbildung bestimmt die Schulorte für die einzelnen Berufe; vorbehalten bleiben Schulorte interkantonaler Fachkurse und ausserkantonaler Schulorte, die durch interkantonale Absprachen festgelegt werden.

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