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Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Berufsfachschulen

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildungsangebote
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Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Berufsfachschulen

1. Die Berufsfachschulen vermitteln den Unterricht der beruflichen Grundbildung im Rahmen der kantonalen Bedürfnisse und der regionalen Absprachen.

2. Die Berufsfachschule arbeitet eng mit den Organisationen der überbetrieblichen Kurse zusammen und unterstützt die Durchführung der Kurse mittels Informationen und durch organisatorische Massnahmen. Die Infrastruktur der Berufsfachschule steht, sofern verfügbar, für überbetriebliche Kurse gegen Entschädigung zur Verfügung.

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