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Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Übertragung an Dritte

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Übertragung an Dritte

1. Das Amt für Berufsbildung kann die Durchführung von Kursen Dritten übertragen, sofern diese die festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllen.

2. Die Kurse sind unter Aufsicht des Amtes für Berufsbildung durchzuführen.

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