416.111
CMBBOW
CH-OW
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Übertragung an Dritte
Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Übertragung an Dritte
1. Das Amt für Berufsbildung kann die Durchführung von Kursen Dritten übertragen, sofern diese die festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllen.
2. Die Kurse sind unter Aufsicht des Amtes für Berufsbildung durchzuführen.