416.111
CMBBOW
CH-OW
Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
1. Das Amt für Berufsbildung sorgt für ein ausreichendes Angebot an Kursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.
2. Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner haben die Kurse gemäss den Vorgaben des Bundes zu besuchen.
3. Das Amt für Berufsbildung kann vollständig oder teilweise vom Besuch der Bildungsgänge befreien, falls die notwendigen Kompetenzen anderweitig erworben worden sind.