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Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Überschreitung der bewilligten Höchstzahl

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Überschreitung der bewilligten Höchstzahl

1. Die bewilligte Höchstzahl der Ausbildungsverhältnisse pro Lehrbetrieb in einem Lehrberuf kann vom Amt für Berufsbildung gegenüber den Vorgaben der jeweiligen Bildungsverordnung in begründeten Fällen, in der Regel nach Anhörung der zuständigen Organisation der Arbeitswelt, erhöht werden.

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