416.111
CMBBOW
CH-OW
Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Überschreitung der bewilligten Höchstzahl
Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Überschreitung der bewilligten Höchstzahl
1. Die bewilligte Höchstzahl der Ausbildungsverhältnisse pro Lehrbetrieb in einem Lehrberuf kann vom Amt für Berufsbildung gegenüber den Vorgaben der jeweiligen Bildungsverordnung in begründeten Fällen, in der Regel nach Anhörung der zuständigen Organisation der Arbeitswelt, erhöht werden.