Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Bildungsbewilligung
Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Bildungsbewilligung
1. Das Amt für Berufsbildung erteilt Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis die Bildungsbewilligung, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
2. Die Bildungsbewilligung kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere wenn der Lehrbetrieb noch nicht alle Anforderungen erfüllt.
3. Sieht die vom Bundesamt erlassene Bildungsverordnung vor, dass für die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ein Abschluss der höheren Berufsbildung erforderlich ist, so kann die Bildungsbewilligung aus wichtigen Gründen, insbesondere bei einem Mangel an Ausbildungsplätzen in der beruflichen Praxis und nach Anhörung der zuständigen Organisation der Arbeitswelt, auf Gesuch hin trotz fehlendem Abschluss erteilt werden, wenn die für die Bildung in beruflicher Praxis zuständige Person
a. über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im betreffenden Beruf oder einen gleichwertigen Abschluss verfügt und mindestens seit einem Jahr im Ausbildungsbetrieb tätig ist und
b. mindestens eine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung hat oder mindestens eine dreijährige einschlägige Berufserfahrung mit Führungsfunktion in einem entsprechenden Betrieb nachweist.
4. Das Amt für Berufsbildung kann zur Abklärung der gesetzlichen Anforderungen für die Bildungsbewilligung Fachberater beiziehen. Diese werden analog der Prüfungsexperten entschädigt.